Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des LPartG am 01.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2017 durch Artikel 2 des EheRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LPartG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
    § 1 Form und Voraussetzungen
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
    § 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
    § 3 Lebenspartnerschaftsname
    § 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
    § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
    § 6 Güterstand
    § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
    § 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
    § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
    § 10 Erbrecht
    § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner
    § 12 Unterhalt bei Getrenntleben
    § 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
    § 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
    § 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versorgungsausgleich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
    § 20a
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 Abgabe von Vorgängen
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel


Abschnitt 7 Länderöffnungsklausel
    § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a


vorherige Änderung

 


1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.