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Synopse aller Änderungen des LPartG am 01.10.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2017 durch Artikel 2 des EheRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LPartG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LPartG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung | LPartG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft § 1 Form und Voraussetzungen Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft § 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft § 3 Lebenspartnerschaftsname § 4 Umfang der Sorgfaltspflicht § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt § 6 Güterstand § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag § 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners § 10 Erbrecht § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner § 12 Unterhalt bei Getrenntleben § 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben § 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt § 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 Versorgungsausgleich | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 5 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung) Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe § 20a Abschnitt 6 Übergangsvorschriften |
§ 21 (aufgehoben) § 22 Abgabe von Vorgängen | |
Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel | Abschnitt 7 Länderöffnungsklausel |
§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten | |
§ 20a (neu) | § 20a |
1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4371/v208655-2017-10-01.htm