(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- 1.
- für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- a)
- in einem Betrieb
- aa)
- der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft,
- bb)
- zum Zwecke des Vorratsschutzes oder
- b)
- zu Versuchszwecken oder
- c)
- für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder
- 2.
- für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,
kann durch Vorlage eines Abschlußzeugnisses nach Absatz 2 oder einer Bescheinigung nach Absatz 5 oder durch eine Prüfung nach §
2 erbracht werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist.
(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis über
- 1.
- eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen,
- 2.
- eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Berufen,
- 3.
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen.
(3) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
2 aus.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1a PflSchSachkV Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit (vom 13.07.2010) ... Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser ... deutschen Sprachkenntnisse verfügen, 2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ... Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten, 3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV ... (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden a) die Absätze 3 und 4 aufgehoben und b) der bisherige Absatz ... aufgehoben und b) der bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Anerkennung ... (1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser ... deutschen Sprachkenntnisse verfügen, 2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ... Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten, 3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese ... einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der ... 2004 (BGBl. I S. 1638)." 6. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a ... „(zu § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1)" ...