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§ 2 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

§ 2 Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch in Form von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen. Die Prüfung im fachtheoretischen Teil wird schriftlich und mündlich abgelegt.

(2) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten guter fachlicher Praxis im Pflanzenschutz hat; sie erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:

a)
integrierter Pflanzenschutz,

b)
Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,

c)
indirekte und direkte Pflanzenschutzmaßnahmen,

d)
Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln,

e)
Verfahren der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Umgang mit Pflanzenschutzgeräten,

f)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren (insbesondere Verwenden von Schutzkleidung oder Atemschutz), Sofortmaßnahmen bei Unfällen,

g)
Verhüten schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt,

h)
Aufbewahren und Lagern von Pflanzenschutzmitteln,

i)
sachgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittelresten und -behältnissen,

j)
Rechtsvorschriften (insbesondere aus dem Pflanzenschutz-, Arbeitsschutz-, Lebensmittel-, Wasser-, Umweltschutz- und Naturschutzrecht);

2.
im Bereich der Fertigkeiten:

a)
sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln,

b)
Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragten Stellen erteilen dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über die bestandene oder einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragten Stellen weisen in ihrem Bescheid darauf hin.





 

Frühere Fassungen von § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 02.07.2010 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PflSchSachkV Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (vom 13.07.2010)
... nach Absatz 2 oder einer Bescheinigung nach Absatz 5 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch den erfolgreichen ...
§ 1d PflSchSachkV Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten (vom 01.04.2012)
... wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und ...
§ 3 PflSchSachkV Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung (vom 13.07.2010)
... Tätigkeit nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch ... 1 und 2 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch die Prüfung festgestellt, ob der Prüfling die für eine ...
§ 4 PflSchSachkV Nachprüfung
... 2 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 2 , in den Fällen einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der ...
§ 5 PflSchSachkV Länderbefugnis
... nähere Vorschriften über das Verfahren der Prüfung nach § 2 zu erlassen, bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 27 BQFGEG Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
... wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV
... begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden." 3. Dem § 2 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der schriftliche Teil der ...