Änderung § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 13.07.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

1. für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

a) in einem Betrieb

aa) der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft,

bb) zum Zwecke des Vorratsschutzes oder

b) zu Versuchszwecken oder

c) für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder

2. für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,

kann durch Vorlage eines Abschlußzeugnisses nach Absatz 2 oder einer Bescheinigung nach Absatz 5 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch den erfolgreichen Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist.

(2) Abschlusszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Zeugnis über

1. eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Berufen,

2. eine bestandene Fortbildungs- oder Umschulungsprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Berufen,

3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen.

(Text alte Fassung)

(3) Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 gleichgestellt sind staatlich anerkannte Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt A oder B aufgeführten Berufen oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) abgelegt worden sind, wenn Gegenstand der Ausbildung die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten war. Abschlusszeugnissen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind ferner Zeugnisse über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Bereichen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden und die nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind.

(4) Der Nachweis, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Ausbildung waren, ist für Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat abgelegt worden sind, durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes oder andere geeignete Nachweise zu erbringen.

(5)
Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.

 



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