Änderung § 8 Richterwahlgesetz vom 08.09.2015

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesminister der Justiz beruft den Richterwahlausschuß ein.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.






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