(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. §
79a bleibt unberührt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Tierseuchen:
Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf
- a)
- Tiere oder
- b)
- Menschen (Zoonosen)
übertragen werden können;
- 2.
- Haustiere:
vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
- 3.
- Vieh:
folgende Haustiere:
- a)
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
- b)
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
- c)
- Schafe und Ziegen,
- d)
- Schweine,
- e)
- Hasen, Kaninchen,
- f)
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
- g)
- Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
- h)
- Kameliden;
- 4.
- Fische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die
- a)
- ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
- b)
- im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);
- 5.
- verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;
- 6.
- seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen;
- 7.
- ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben;
- 8.
- Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört;
- 9.
- Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört;
- 10.
- innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat;
- 11.
- Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union;
- 12.
- Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315