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Änderung § 11 HRV vom 01.01.2007

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§ 11 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 11 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Blatt oder die Blätter, in denen außer im Bundesanzeiger während des nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgen soll, sind bis zum 6. Dezember jedes Jahres zu bezeichnen.

(2) Vor Auswahl der Blätter ist die Industrie- und Handelskammer gutachtlich zu hören. Die Bezeichnung der Blätter erfolgt durch einwöchigen Aushang an der Gerichtstafel des Registergerichts und durch Anzeige an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, die nach Landesrecht zuständige Stelle.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)