§ 1 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 1 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht durch Anordnung des Reichsministers der Justiz die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist. | (Text neue Fassung) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist. |