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Änderung § 4 HRV vom 25.04.2006

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§ 4 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 4 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder diesen Vorschriften dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegt.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 6, 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 6, 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)