Änderung § 1a Butterverordnung vom 15.08.2007

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 22 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Begriffsbestimmung


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Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milchwirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.

 



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