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§ 1a - Butterverordnung (ButterV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7842-13 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 1a Begriffsbestimmung



Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milchwirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.



 
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Frühere Fassungen von § 1a Butterverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 22 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.