Änderung § 101 GWB vom 14.02.2026

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§ 101 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 101 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Konzessionsgeber


(1) Konzessionsgeber sind

1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,

(Text alte Fassung)

2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,

3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,

3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) 1 § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.

(heute geltende Fassung) 



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