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Änderung § 101 GWB vom 14.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 101 GWB, alle Änderungen durch Artikel 3 BwBPBG am 14. Februar 2026 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 101 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 101 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 101 Konzessionsgeber | |
(1) Konzessionsgeber sind 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben, | |
| (Text alte Fassung) 2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben, 3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben. (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben, 3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben. (2) 1 § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind. |
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