Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwBPBG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender Anwendung des § 50d mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
- 2.
- In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/1925" die Angabe „nach der Verordnung (EU) 2022/2560" eingefügt.
- 3.
- Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind." - 4.
- § 101 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind."
- 5.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
- 1.
- Postdienste,
- 2.
- andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.
- 1.
- Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand wie beispielsweise Mailroom Management) sowie
- 2.
- Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen."
- b)
- Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
- 6.
- § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils vergeben werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag oder die Konzession kann auch gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen vergeben werden."
- 7.
- Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
- 1.
- Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen),
- 2.
- Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, sowie gemäß den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000-3, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen,
- 3.
- philatelistische Dienstleistungen oder
- 4.
- logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung, Lagerung oder eine Kombination des Vorgenannten mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird."
- 8.
- § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags" die Angabe „einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2," eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union" die Angabe „, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind" eingefügt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17407/a337664.htm
