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Artikel 3 - Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwBPBG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 3 ändert mWv. 14. Februar 2026 GWB § 50, § 50f, § 100, § 101, § 102, § 111, § 116, § 135

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender Anwendung des § 50d mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

2.
In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/1925" die Angabe „nach der Verordnung (EU) 2022/2560" eingefügt.

3.
Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind."

4.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind."

5.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind

1.
Postdienste,

2.
andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.

Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen. Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand wie beispielsweise Mailroom Management) sowie

2.
Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen."

b)
Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.

6.
§ 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils vergeben werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag oder die Konzession kann auch gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen vergeben werden."

7.
Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:

1.
Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen),

2.
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, sowie gemäß den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000-3, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen,

3.
philatelistische Dienstleistungen oder

4.
logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung, Lagerung oder eine Kombination des Vorgenannten mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird."

8.
§ 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags" die Angabe „einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2," eingefügt.

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union" die Angabe „, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind" eingefügt.