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Änderung § 66 GWB vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 GWB, alle Änderungen durch Artikel 2 KPAnGEG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 66 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 66 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 82 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 66 Aufschiebende Wirkung | |
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | |
| (Text alte Fassung) 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder | (Text neue Fassung) 1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder |
2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird, oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft. (2) 1 Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2 Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | |
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