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Änderung § 158 GWB vom 01.07.2026

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§ 158 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 158 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158 Einrichtung, Organisation


(Text neue Fassung)

§ 158 Einrichtung, Organisation, Form


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. 2 Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts. 3 Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern. 4 Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.

(2) 1 Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. 2 Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. 2 Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.

(heute geltende Fassung)