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Artikel 1 - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (ÖffAVBG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 GWB offen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 97a Losgrundsatz". - b)
- Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit". - c)
- Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf". - d)
- Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form". - e)
- Die Angabe zu § 177 wird gestrichen.
- 2.
- § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
- 3.
- § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz."
- 4.
- § 97 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet."
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen."
- 5.
- Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt:
„§ 97a Losgrundsatz(1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.(2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die- 1.
- aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230) finanziert werden oder
- 2.
- zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören.
(4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 umfasst- 1.
- Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- 2.
- Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 3.
- Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und
- 4.
- Flugplätze nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(5) Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach § 97 Absatz 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren.(6) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (BGBl. 2025 I Nr. 230), die Anwendbarkeit in den Kommunen und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben auf die Beschleunigung und die Wirtschaftlichkeit von darunter fallenden Baumaßnahmen sowie deren Anwendbarkeit wirkungsorientiert untersucht werden." - 6.
- § 103 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ein Vertrag ist entgeltlich im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die gleichzeitige Planung und Ausführung" durch die Angabe „sowohl die Planung als auch die Ausführung" ersetzt.
- 7.
- Nach § 105 Absatz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." - 8.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen" durch die Angabe „vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 9.
- § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Leistungen betreffen, die
- a)
- für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind,
- b)
- Verschlüsselung betreffen,
- c)
- die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen oder
- d)
- Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen
- 10.
- § 108 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Ausnahmen" durch die Angabe „Anwendbarkeit" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 Nummer 3 werden die folgenden Sätze eingefügt.
„Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. An der gemeinsamen Kontrolle nach Satz 1 Nummer 1 können auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sein, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, aber die weiteren Voraussetzungen des § 99 Nummer 2 nicht erfüllen." - c)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn
- 1.
- der öffentliche Auftrag eine auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruhende Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele begründet oder erfüllt,
- 2.
- die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird,
- 3.
- die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind und
- 4.
- kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhält.
- 5.
- Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."
- d)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Eine Betrauung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 liegt vor, wenn eine dem Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich an die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen wurde. Die Betrauung kann auch solche Tätigkeiten umfassen, die der öffentliche Auftraggeber oder eine andere von ihm kontrollierte juristische Person zur Erfüllung einer Zusammenarbeit nach Absatz 6 erbringt."
- e)
- Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 8 und 9.
- f)
- In Absatz 9 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.
- 11.
- § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt:
„§ 113 Verordnungsermächtigung(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung- 1.
- der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
- 2.
- der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
- 3.
- der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
- 4.
- des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
- 5.
- der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
- 6.
- der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
- 7.
- der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
- 8.
- der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden,
- 9.
- verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist.(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist." - 12.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf". - b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben."
- 13.
- In § 121 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und erschöpfend" gestrichen.
- 14.
- § 122 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.(4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind."
- 15.
- § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,".
- b)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,".
- 16.
- § 128 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „Regelungen" die Angabe „und die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Belange" die Angabe „, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität" eingefügt.
- 17.
- § 131 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 stehen der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegen." - b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „unmittelbar" gestrichen.
- 18.
- § 134 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen
- 1.
- das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder
- 2.
- eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
- 19.
- § 135 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft." - b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."
- 20.
- § 145 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „Tätigkeiten" die Angabe „, einschließlich des militärischen Nachrichtenwesens," eingefügt.
- b)
- In Nummer 7 Buchstabe c wird nach der Angabe „Zwecke" die Angabe „, einschließlich ihrer satzungsgemäßen Zwecke," eingefügt.
- 21.
- § 147 wird durch den folgenden § 147 ersetzt:
„§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften(1) Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass- 1.
- eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber
- a)
- bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
- b)
- Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt;
- 2.
- ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ist § 97a bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden." - 22.
- § 157 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „ist" die Angabe „, soweit die Entscheidung nicht nach diesem Gesetz dem Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer übertragen ist" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer trifft Verfahrensentscheidungen einschließlich verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht nach § 165. Die Vergabekammern können Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese Übertragung ist möglich, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird." - c)
- Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz."
- 23.
- § 158 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form". - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht."
- 24.
- § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
- 5.
- ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt."
- 25.
- § 161 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen." - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen."
- 26.
- In § 162 Satz 2 wird nach der Angabe „Beiladung" die Angabe „ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und" eingefügt.
- 27.
- § 163 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie 61 gelten entsprechend."
- 28.
- § 165 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewähren."
- 29.
- § 166 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist." - b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar."
- 30.
- § 167 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch."
- 31.
- § 169 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „die Vergabekammer" durch die Angabe „den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer" und die Angabe „vorzunehmen" durch die Angabe „zu veranlassen" ersetzt.
- 32.
- Nach § 172 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst."
- 33.
- § 173 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- 34.
- § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden."
- 35.
- § 176 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „nachteiligen" durch die Angabe „vorteilhaften" und die Angabe „Vorteile" durch die Angabe „Nachteile nicht" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „auch" durch die Angabe „vorrangig" ersetzt.
- 36.
- § 177 wird gestrichen.
- 37.
- In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und" gestrichen.
- 38.
- In § 187 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „18. April 2016" durch die Angabe „1. Juli 2026" ersetzt.
- 39.
- In § 32f Absatz 9, § 56 Absatz 7 Satz 4, § 186 Absatz 1 und 2, § 187 Absatz 10 Satz 6 und 7 und Absatz 11 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
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