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Änderung § 172 GWB vom 01.07.2026

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§ 172 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 172 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 172 Frist, Form, Inhalt


(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

(2) 1 Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. 2 Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(3) 1 Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 2 Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. 2 Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.

(heute geltende Fassung)