Änderung § 53 GWB vom 04.08.2011

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§ 53 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 53 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Tätigkeitsbericht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. 2 In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 52 aufzunehmen. 3 Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.

(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.

vorherige Änderung

 


(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.

 



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