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Änderung § 162 GWB vom 18.04.2016

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§ 162 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 162 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 162 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung


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1 Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. 2 Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.