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§ 3 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1912; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau eines spielfertigen Klaviers aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Klaviers; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik und Klaviatur einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,

2.
Bau eines spielfertigen Flügels aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur eines Flügels; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue Spielmechanik, Klaviatur und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren;

3.
Bau eines spielfertigen zweimanualigen Cembalos aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviaturen, Springerrechen und Springer einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,

4.
Bau eines spielfertigen Hammerklaviers aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviatur, Spielmechanik und Dämpfung einzubauen; anschließend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument vorzulegen.

(3) Die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie die Vorkalkulation für ein komplettes Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.