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§ 5 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1912; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Klaviatur-, Mechanik-, Hebel- und Winkelberechnungen,

b)
statische Berechnungen,

c)
Mensuration,

d)
akustische Berechnungen,

e)
Flächen-, Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Herstellungstechniken für Tasteninstrumente mit Saiten,

b)
Gestaltungs- und Formenlehre,

c)
Instandhaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,

d)
berufsbezogene Physik, insbesondere Raum- und Bauakustik,

e)
Schallabstrahlungselemente, insbesondere Resonanzboden und -körper,

f)
berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

h)
Produkthaftung und Qualitätsmanagement;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Tasteninstrumente mit Saiten,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.