Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
|

§ 8 Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen



In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen und die Anforderungen und Aufgaben der Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung, wie sie sich auf Grund der gesetzlichen und anderen Vorschriften stellen, kennt. Darüber hinaus soll er geschichtliche Kenntnisse über den Umgang mit Menschen mit Behinderungen nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
gesetzliche Grundlagen der Förderung von Menschen mit Behinderungen; Rechte und Pflichten der behinderten Menschen;

2.
gesetzliche Grundlagen der Werkstätten für behinderte Menschen;

3.
gesetzliche Grundlagen der Aufsichtspflicht;

4.
gesetzliche Grundlagen der sozialen Absicherung der behinderten Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen;

5.
geschichtliche Kenntnisse über den Umgang mit behinderten Menschen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...