§ 11a - Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7 Börsenvorschriften
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§ 11a Europäischer Pass


§ 11a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 8. Juli 2006 BGBl. I S. 1426 m.W.v. 14. Juli 2006

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Frühere Fassungen von § 11a WpÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 08.07.2006 BGBl. I S. 1426

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11a WpÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a WpÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WpÜG Anwendungsbereich (vom 01.01.2024)
... einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 ist dieses Gesetz vorbehaltlich § 11a nur unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden: 1. es handelt sich um ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 ÜbernRLUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Europäischer Pass". b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben ... einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 ist dieses Gesetz vorbehaltlich § 11a nur unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden: 1. es handelt sich um ein ... insoweit vorgesehenen Maßnahmen,". 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Europäischer Pass Die von der ... 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Europäischer Pass Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen ...


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