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Änderung § 11a WpÜG vom 14.07.2006

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§ 11a WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 11a WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426

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§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Europäischer Pass


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Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.