(1)
1Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vorsehen, dass
§ 33 keine Anwendung findet.
2In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Absatzes 2.
(2)
1Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte.
2Dies gilt nicht für
- 1.
- Handlungen, zu denen die Hauptversammlung den Vorstand oder Aufsichtsrat nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots ermächtigt hat,
- 2.
- Handlungen innerhalb des normalen Geschäftsbetriebs,
- 3.
- Handlungen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs, sofern sie der Umsetzung von Entscheidungen dienen, die vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gefasst und teilweise umgesetzt wurden, und
- 4.
- die Suche nach einem konkurrierenden Angebot.
(3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Zielgesellschaft eine Satzungsbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 beschlossen hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 60 WpÜG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024) ... § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht, 8. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 oder § 33a Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Handlung vornimmt, 9. entgegen § 33a Abs. 3, § 33b Abs. 3 ... Satz 1 oder § 33a Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Handlung vornimmt, 9. entgegen § 33a Abs. 3 , § 33b Abs. 3 oder § 33c Abs. 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht ...
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 ÜbernRLUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ... Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot § 33b Europäische ... § 33 Abs. 3 wird aufgehoben. 16. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d eingefügt: „§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot ... § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d eingefügt: „§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot (1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann ... dass § 33 gilt, wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unternehmen einer dem § 33a Abs. 2 entsprechenden Regelung nicht unterliegt. (2) Die Hauptversammlung einer ... Nummer 8 werden nach der Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder § 33a Abs. 2 Satz 1" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und ... Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und 10 angefügt: „9. entgegen § 33a Abs. 3, § 33b Abs. 3 oder § 33c Abs. 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, ...