§ 8 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 8 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Satzung | |
(Text alte Fassung) Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen Änderungen des Bundesanstalt Post-Gesetzes anzupassen. | (Text neue Fassung) Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist an Änderungen dieses Gesetzes anzupassen. |