Änderung § 27 BAPostG vom 06.06.2015

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§ 27 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 27 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Wohnungsfürsorge


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Postnachfolgeunternehmen fest.




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