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Zitierungen von § 15 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BAPostG Beihilfebearbeitung (vom 01.01.2016)
... Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die ... Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der ...
§ 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen (vom 01.01.2018)
... und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen § 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und ... (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf." 10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt: „§ 14 Prüfungen bei ... Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr." 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen ... 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und ... Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die ... Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der ...
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