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Zitierungen von § 21 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BAPostG Wirtschaftsführung, Rechnungslegung (vom 14.08.2021)
... die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 2 PVKNeuG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
...  § 19 Finanzierung § 20 Wirtschaftsplan § 21 Rechnungslegung § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des ... die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. Die §§ 21 und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder ... sowie die Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend." 12. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Rechnungslegung Die ... entsprechend." 12. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Rechnungslegung Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Artikel 3 2. BSchuWGuaÄndG Änderung des Bundesanstalt-Post-Gesetzes
... stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin ... der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf." 2. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Rechnungslegung (1) Die ... erfolgen darf." 2. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Rechnungslegung (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das ...