Synopse aller Änderungen des AÜG am 29.06.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juni 2026 durch Artikel 10 des SchwarzArbMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2026 geltenden Fassung
AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17b Meldepflicht


(1) 1 Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,

(Text neue Fassung)

1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten des überlassenen Leiharbeitnehmers,

2. Beginn und Dauer der Überlassung,

3. Ort der Beschäftigung,

4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und

7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.



6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,

7. Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und

8.
Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.

2 Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

vorherige Änderung

1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,



1. in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 elektronisch übermittelt werden kann,

2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und

3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.






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