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Artikel 10 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2025 AÜG § 16, § 17a, § 18, mWv. 29. Juni 2026 offen

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17a Satz 1" ersetzt und die Angabe „oder 3" gestrichen.

bb)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17a Satz 1" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 bis 15 eingefügt:

„13.
entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,

14.
entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,".

dd)
Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen.

ee)
Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 16 bis 19.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „sowie 11 bis 17 die Behörden der Zollverwaltung" durch die Angabe „sowie 11 bis 19 die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.

2.
§ 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:

§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden."

abweichendes Inkrafttreten am 29.06.2026

3.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum" durch die Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „und" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und".

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 elektronisch übermittelt werden kann,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Nach § 18 Absatz 2 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:

„7.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

8.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,

9.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,".



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 SchwarzArbMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 SchwarzArbMoG Inkrafttreten
... Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4 *) treten am 29. Juni 2026 in Kraft. (4) ...