§ 14 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 14 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 157 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung. | (Text neue Fassung) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 164 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung. |