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Artikel 1 - 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 (22. KOV-AnpV 2016)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „157" durch die Angabe „164" ersetzt.

2.
In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,980" durch die Angabe „2,064" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30in Höhe von 138 Euro,
von 40in Höhe von 189 Euro,
von 50in Höhe von 253 Euro,
von 60in Höhe von 320 Euro,
von 70in Höhe von 444 Euro,
von 80in Höhe von 537 Euro,
von 90in Höhe von 645 Euro,
von 100 in Höhe von 722 Euro.


 
 
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 28 Euro,
von 70 und 80 um 35 Euro,
von mindestens 90 um 43 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 83 Euro,
Stufe II 172 Euro,
Stufe III 256 Euro,
Stufe IV 343 Euro,
Stufe V 427 Euro,
Stufe VI 515 Euro."


4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 444 Euro,
von 70 oder 80 537 Euro,
von 90645 Euro,
von 100 722 Euro."


5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „29.978" durch die Angabe „31.111" ersetzt.

6.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „77" durch die Angabe „80" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „293" durch die Angabe „305" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „500, 711, 912, 1.185 oder 1.457" durch die Angabe „521, 741, 951, 1.235 oder 1.519" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" und die Angabe „838" durch die Angabe „874" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „417" durch die Angabe „435" ersetzt.

10.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „459" durch die Angabe „479" ersetzt.

11.
In § 46 wird die Angabe „117" durch die Angabe „122" und die Angabe „220" durch die Angabe „229" ersetzt.

12.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „206" durch die Angabe „215" und die Angabe „287" durch die Angabe „299" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „564" durch die Angabe „588" und die Angabe „393" durch die Angabe „410" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103" durch die Angabe „107" und die Angabe „77" durch die Angabe „80" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „320" durch die Angabe „334" und die Angabe „232" durch die Angabe „242" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.674" durch die Angabe „1.745" und die Angabe „838" durch die Angabe „874" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 22. KOV-AnpV 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 22. KOV-AnpV 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. KOV-AnpV 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt ...