Änderung § 40 BVG vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 14. KOV-AnpV 2007 am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 372 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 374 Euro monatlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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