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Änderung § 66 BVG vom 21.12.2007

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§ 66 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 66 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(Text alte Fassung)

(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet und monatlich im voraus gezahlt. Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.

(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheckweg an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. In besonderen Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im voraus gezahlt. 2 Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.

(2) 1 Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. 2 Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. 3 In besonderen Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. 4 § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)