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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes



Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1115), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt,

 
a)
Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,

b)
Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,

sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Förderung der Gesundheit und" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Außerdem sollen Leistungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe nach Maßgabe des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Brillen" durch das Wort „Brillengläsern" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort „stationäre" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushaltshilfe" die Wörter „sowie einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen" eingefügt.

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Brillen wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine aufwändigere Versorgung erforderlich ist."

3.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Entwicklungsstand der Technik" durch die Wörter „allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „300 Deutsche Mark" durch die Angabe „300 Euro" ersetzt.

4.
§ 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,780 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Hilfsmitteln" das Komma und das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Einem versorgungsberechtigten Kind steht im Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege für den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnahmen anschließt" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es besteht kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde."

6.
Dem § 16a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen."

7.
In § 17 Satz 1 wird die Angabe „70 Deutsche Mark" durch die Angabe „36 Euro" ersetzt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen."

bb)
Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „nach Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.

b)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

9.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausstellung eines Ausweises gilt als Antrag."

b)
In Absatz 7 Satz 8 wird das Wort „Heilstättenbehandlungen" durch die Wörter „stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen" ersetzt.

10.
In § 18c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 9" durch die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 8" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 24" die Wörter „soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist," eingefügt.

11.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei einer Badekur entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten einschließlich des erforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang ersetzt."

12.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben."

13.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

14.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „persönliche Hilfe" durch den Wortteil „Dienst-" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „persönlichen Hilfe" durch das Wort „Dienstleistung" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vor allem nach der Person des Hilfesuchenden," gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" und wird das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

15.
§ 25c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und werden die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" und die Wörter „hat der Hilfeempfänger" durch die Wörter „haben sie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „hat der Hilfeempfänger" durch die Wörter „haben Leistungsberechtigte" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesuchenden und seiner" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten und ihrer" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„In den Fällen der stationären Eingliederungshilfe gilt Satz 2 nur für die Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale bedarfsmindernd zu berücksichtigen."

16.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „ruht" die Wörter „, sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt auch das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für die Leistungsberechtigten maßgebliche Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt. Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen der Leistungsberechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen der Leistungsberechtigten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Beiträge zur Arbeitsförderung" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Buches" das Wort „Sozialgesetzbuch" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Empfängers" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbringt" und werden die Wörter „den Empfänger" durch die Wörter „die Leistungsberechtigten" ersetzt.

17.
§ 25e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hilfesuchenden" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Bemessungsbetrag)" die Wörter „, mindestens jedoch in Höhe des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrages für die von Leistungsberechtigten überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern überwiegend unterhaltene Person,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden, solange sie keine andere Person überwiegend unterhalten."

18.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „Hilfesuchenden" durch das Wort „Leistungsberechtigten" und die Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91" durch die Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3 und § 91" ersetzt sowie die Wörter „dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind

1.
bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert bei Leistungsberechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

2.
bei Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1 Nr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten im Sinne des § 27e 40 vom Hundert und

3.
bei den übrigen Leistungen 20 vom Hundert

des Bemessungsbetrages zuzüglich eines Betrages in Höhe von 4 vom Hundert des Bemessungsbetrages für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten."

19.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „nach" die Angabe „Teil 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „von" ersetzt.

20.
§ 26c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen", das Wort „Hilfebedarf" durch das Wort „Bedarf" und werden die Wörter „Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung" durch die Wörter „Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „vollstationäre" durch das Wort „stationäre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt und vor dem Wort „Pflegeversicherung" das Wort „Sozialen" eingefügt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Hilfebedarf" durch das Wort „Bedarf" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Vereinbarungen über die Qualitätssicherung" durch die Wörter „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung" durch die Wörter „stationären oder teilstationären Einrichtung" und wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche Mark" durch die Angabe „205 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „800 Deutsche Mark" durch die Angabe „410 Euro" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „1.300 Deutsche Mark" durch die Angabe „665 Euro" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht werden. Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht. Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer Betreuung der Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, entsprechende Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

h)
In Absatz 11 Buchstabe a werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort „stationären" ersetzt.

i)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Beschädigte haben bei der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Abs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder § 26c Abs. 11 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt."

21.
§ 26d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe umfasst" durch die Wörter „Leistungen umfassen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Hilfe kann" durch die Wörter „Leistungen können" und das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

22.
§ 26e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Hilfe" durch die Wörter „den Leistungen" und wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Maßnahmen der Hilfe" durch die Wörter „Leistungen der Altenhilfe" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden das Wort „Hilfe" durch die Wörter „Beratung und Unterstützung" ersetzt und die Wörter „insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes," gestrichen.

dd)
In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

ee)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Leistungen zu einer sonstigen Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und werden die Wörter „persönliche Hilfe" durch die Wörter „Beratung und Unterstützung" ersetzt.

23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und werden die Wörter „des Hilfesuchenden sowie des Kindes des Beschädigten und des Elternteils der Waise" durch die Wörter „der Waisen und ihrer Elternteile oder durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen Beschädigter und ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „weiterzugewähren" durch das Wort „weiterzuerbringen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend

1.
für Angehörige der Bundeswehr und des Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig für eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren verpflichtet haben, sowie

2.
für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes

für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum."

c)
In Absatz 5 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden, kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter erbracht werden."

24.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

25.
§ 27b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Bedarf der Erholungsuchende" durch die Wörter „Bedürfen Erholungsuchende" ersetzt.

26.
§ 27c wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

27.
§ 27d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe kann" durch die Wörter „Leistungen können" und wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 72" durch die Angabe „§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor."

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c wird jeweils das Wort „vollstationären" durch das Wort „stationären" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 27d Abs. 5" durch die Angabe „Absatzes 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1" durch die Angabe „Absatzes 5 Satz 1" ersetzt.

28.
§ 27e wird wie folgt gefasst:

„§ 27e

Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen."

29.
§ 27g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht", werden die Wörter „der Hilfeempfänger" durch die Wörter „die Leistungsberechtigten" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

30.
§ 27h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen" durch die Wörter „Unterhaltspflichtige mit Beschädigten oder Hinterbliebenen" und die Wörter „verwandt ist" durch die Wörter „verwandt sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Beschädigter und Hinterbliebener sein" durch die Wörter „Beschädigte und Hinterbliebene ihr" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch volljähriger Unterhaltsberechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach den §§ 26c und 27d nur in Höhe von bis zu 26 Euro monatlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Hilfeempfänger" durch die Wörter „den Leistungsberechtigten" und wird das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigte" und wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

31.
In § 29 werden die Wörter „der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

32.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,

2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder

3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundeten" durch die Wörter „Euro aufgerundeten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Hat der" durch das Wort „Haben" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Beschädigten" durch das Wort „Beschädigte" und wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Beschädigte" durch die Wörter „die Beschädigten" und wird das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" und das Wort „hätte" durch das Wort „hätten" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden."

cc)
In Satz 9 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzurunden" durch die Wörter „Euro aufzurunden" ersetzt.

dd)
Nach Satz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

f)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „der Beschädigte" durch das Wort „sie" und wird das Wort „wäre" durch das Wort „wären" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.400 DM" durch die Angabe „716 Euro" und die Angabe „3.500 DM" durch die Angabe „1.790 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „900 DM" durch die Angabe „460 Euro" und die Angabe „2.700 DM" durch die Angabe „1.380 Euro" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest."

h)
In Absatz 11 Satz 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Beschädigte" die Wörter „oder die" eingefügt.

i)
Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 angefügt:

„(17) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln."

33.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 119 Euro,

von 40 in Höhe von 162 Euro,

von 50 in Höhe von 219 Euro,

von 60 in Höhe von 276 Euro,

von 70 in Höhe von 383 Euro,

von 80 in Höhe von 463 Euro,

von 90 in Höhe von 556 Euro,

von 100 in Höhe von 624 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 24 Euro,

von 70 und 80 um 30 Euro,

von mindestens 90 um 37 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 71 Euro,

Stufe II 148 Euro,

Stufe III 222 Euro,

Stufe IV 296 Euro,

Stufe V 369 Euro,

Stufe VI 444 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen."

34.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 383 Euro,
von 70 oder 80 463 Euro,
von 90556 Euro,
von 100 624 Euro."


35.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter „Euro aufgerundet" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter „Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter „abgerundet auf volle Deutsche Mark nach oben" durch die Wörter „aufgerundet auf volle Euro" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark nach unten" durch das Wort „Euro" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „des erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter „für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter „Deutsche Mark nach unten" durch das Wort „Euro" ersetzt.

36.
§ 33b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,

2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

d)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder

3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.

Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt."

37.
In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „150 Deutsche Mark" durch die Angabe „77 Euro" ersetzt.

38.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte" das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen."

cc)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend."

dd)
Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Erwerbsunfähige Hirngeschädigte" durch die Wörter „Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „daß dem" durch die Wörter „dass den" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Beschädigten" durch die Wörter „den Beschädigten" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „ihrem Ehegatten, Lebenspartner" durch die Wörter „ihren Ehegatten, Lebenspartnern" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „des" durch das Wort „der" und das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

39.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner" durch die Wörter „oder der verstorbene Lebenspartner" und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundeten" durch die Wörter „Euro aufgerundeten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens" durch die Wörter „des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und legt damit die zukünftige Berechnungsart fest."

40.
In § 40b Abs. 4 wird die Angabe „20 Deutsche Mark" durch die Angabe „10 Euro" ersetzt.

41.
In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter „auf volle Euro aufgerundet" ersetzt.

42.
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

 
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

c)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/ 2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.

Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt."

43.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 90" ersetzt.

44.
In § 51 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark" durch die Angabe „3 Euro" ersetzt.

45.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden."

46.
In § 60a Abs. 3 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark" durch die Angabe „3 Euro" ersetzt.

47.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „zehn Deutsche Mark" durch die Wörter „5 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten Beschädigten" durch die Wörter „Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Steigerung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 zusteht."

48.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" und wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

49.
§ 64e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Teilversorgung umfasst Grundrente einschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und Elternrente in Höhe von 60 vom Hundert der Beträge, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51 ergeben und Bestattungsgeld in Höhe von 45 vom Hundert der Beträge, die sich aus den §§ 36 und 53 ergeben sowie Sterbegeld nach § 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschädigte um 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

c)
In den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

50.
§ 64f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

51.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter „Euro aufgerundet" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Postscheckweg" durch die Wörter „durch die Deutsche Postbank AG" ersetzt.

52.
Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben.

53.
In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „dem zu erwartenden Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

54.
§ 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:

„§ 86 Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen

Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Gesetz zustehen."

55.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Führt eine Änderung des Bundesversorgungsgesetzes, einer Verordnung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder einer Rechtsvorschrift, auf die das Bundesversorgungsgesetz verweist, zu einer Änderung laufend gewährter Versorgungsbezüge, Versorgungskrankengelder und Übergangsgelder, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Sind nur die einkommensunabhängigen Leistungen nach den §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann von einer förmlichen Bescheiderteilung abgesehen werden."

b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus einer solchen Rechtsänderung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsänderung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der entsprechenden Änderung, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind."

56.
§ 92 wird aufgehoben.

57.
In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 64c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 und § 91 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

58.
In § 1 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 8 Satz 1, § 64b Abs. 2, § 64d Abs. 2 Satz 1 und § 89 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 BVGuSozEntsRÄndG Inkrafttreten
... Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24 treten mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

54. Anrechnungsverordnung (54. AnrV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
Eingangsformel 54. AnrV
... 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. ... 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904 ) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März ...

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
V. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Eingangsformel VersMedV
... Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, ...

19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 (19. KOV-AnpV 2013)
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3227
Eingangsformel 19. KOV-AnpV 2013
... 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 ...

Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 (18. KOV-AnpV 2012)
V. v. 21.06.2012 BGBl. I S. 1391
Eingangsformel 18. KOV-AnpV 2012
... 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2124
Eingangsformel 3. VersMedVÄndV
... Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ...

Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 01.03.2010 BGBl. I S. 249
Eingangsformel 1. VersMedVÄndV
... Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ...

Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 (15. KOV-AnpV 2008)
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1300
Eingangsformel 15. KOV-AnpV 2008
... vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ...

Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 (16. KOV-AnpV 2009)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2024
Eingangsformel 16. KOV-AnpV 2009
... vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 28.10.2011 BGBl. I S. 2153
Eingangsformel 4. VersMedVÄndV
... Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 928
Eingangsformel 2. VersMedVÄndV
... Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert: a) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

50. Anrechnungsverordnung (50. AnrV)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 842; aufgehoben durch § 6 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 795
Eingangsformel 50. AnrV
... 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. ... 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904 ) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März ...

51. Anrechnungsverordnung (51. AnrV)
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 795; aufgehoben durch § 6 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1224
Eingangsformel 51. AnrV
... 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. ... 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904 ) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März ...

52. Anrechnungsverordnung (52. AnrV)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1224; aufgehoben durch § 6 V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1014
Eingangsformel 52. AnrV
... 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. ... 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904 ) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März ...

53. Anrechnungsverordnung (53. AnrV)
V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 6 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
Eingangsformel 53. AnrV
... 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. ... 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904 ) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März ...

Achtundvierzigste Anrechnungsverordnung (48. AnrV)
V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1364; aufgehoben durch § 6 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1526
Eingangsformel 48. AnrV
... 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom ... 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Dreiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364; aufgehoben durch § 6 V. v. 02.07.2012 BGBl. I S. 1440
Eingangsformel 43. AnrV
... 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 ... 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2036; aufgehoben durch § 6 V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364
Eingangsformel 23. AnrV-BG
... vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 ... 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch § 6 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2026
Eingangsformel 41. AnrV
... vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 ... Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 ...

Fünfundvierzigste Anrechnungsverordnung (45. AnrV)
V. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3762; aufgehoben durch § 6 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1535
Eingangsformel 45. AnrV
... 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom ... 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung (49. AnrV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1526; aufgehoben durch § 6 V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 842
Eingangsformel 49. AnrV
... 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. ... 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904 ) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März ...

Sechsundvierzigste Anrechnungsverordnung (46. AnrV)
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch § 6 V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 995
Eingangsformel 46. AnrV
... 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom ... 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Siebenundvierzigste Anrechnungsverordnung (47. AnrV)
V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 995; aufgehoben durch § 6 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1364
Eingangsformel 47. AnrV
... 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom ... 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 02.07.2012 BGBl. I S. 1440; aufgehoben durch § 6 V. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3762
Eingangsformel 44. AnrV
... 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 ... 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2026; aufgehoben durch § 6 V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364
Eingangsformel 42. AnrV
... vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 ... 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch ...

Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch § 6 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2036
Eingangsformel 22. AnrV-BG
... vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 ... Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 ...