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Synopse aller Änderungen des Milch- und Margarinegesetz am 25.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2009 durch Artikel 13 des MEG III geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchMargG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten;

2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen;

3. Margarineerzeugnis:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder

(Text neue Fassung)

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) Margarineschmalz;

4. Mischfetterzeugnis:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 oder



a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder

b) Mischfettschmalz;

5. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;

6. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;

7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;

8. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;

9. Milchwirtschaftliches Unternehmen: gewerbliches Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und Einrichtungen.

(2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.



(heute geltende Fassung) 
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§ 4 Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens




§ 4 (aufgehoben)


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(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter, Milchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-, Molkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfertig bezogenen Packungen.

(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und Verkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid ausdrücklich aufgeführt sind. Von den Verkaufsstätten aus kann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse ohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus dem Bescheid etwas anderes ergibt.

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der Leiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen,

3. die Vorschriften des § 42 des Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der Tätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens beschäftigten Personen nicht entgegenstehen,

4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhanden sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der betreffenden Art und Größe erforderlich sind.

(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2 einem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig erteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, daß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit nachgewiesen wird.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, welche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen sind.



 
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§ 5 Stellvertretererlaubnis




§ 5 (aufgehoben)


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(1) Wer ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer besonderen Erlaubnis (Stellvertretererlaubnis) der zuständigen Behörde.

(2) Die Stellvertretererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. nach Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Umstände eingetreten sind, die den Erlaubnisinhaber hindern, das milchwirtschaftliche Unternehmen persönlich zu betreiben,

2. das milchwirtschaftliche Unternehmen nach dem Tode des Erlaubnisinhabers für seinen Ehegatten, Lebenspartner oder für seine minderjährigen Erben weitergeführt werden soll. Dies gilt auch im Falle der Nachlaßverwaltung, Nachlaßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

(3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt. § 4 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend; ebenso gilt § 4 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend, wenn der Stellvertreter für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.



 
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§ 6 Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen von einem anderen übernehmen wollen, dessen Weiterführung bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestatten. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; diese Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 ist auf die vorläufige Erlaubnis für einen Stellvertreter entsprechend anzuwenden.

(3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens ohne weiteres als widerruflich zugelassen. Diese Zulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei Monaten die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.



 
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§ 7 Ermächtigungen




§ 3 Ermächtigungen


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,

1. über die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen,

2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1

1. Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie

2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann.

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§ 8 Zulassung von Ausnahmen




§ 4 Zulassung von Ausnahmen


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(1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden



(1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden

1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;

2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung für Angehörige

a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,

b) der Bundespolizei und der Polizei,

c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste

von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist.

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.

(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.

(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.



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§ 10 Überwachung; Monitoring




§ 5 Überwachung; Monitoring


Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften




§ 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Befugnisse der Länder




§ 7 Befugnisse der Länder


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 6 und § 7 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.



Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 3 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 Strafvorschriften




§ 8 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,



2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Bußgeldvorschriften




§ 9 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 13 bezeichnete Handlung begeht.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einer Rechtsverordnung nach § 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder durch einen Stellvertreter betreiben läßt,

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Ermächtigung




§ 10 Ermächtigung


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.



1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.

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§ 16 Einziehung




§ 11 Einziehung


vorherige Änderung nächste Änderung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Angleichung an Gemeinschaftsrecht




§ 12 Angleichung an Gemeinschaftsrecht


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.



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§ 18 Anhörung von Sachkennern




§ 13 Anhörung von Sachkennern


Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften




§ 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften


Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 20 Übergangsregelung




§ 15 Übergangsregelung


Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 sind § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1, dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3, in der bis zum 14. Juli 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



vorherige Änderung

§ 21 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften




§ 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. August 1989 (BGBl. I S. 1556), außer Kraft.