§ 40 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 40 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTransparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 (weggefallen)". b) Nach der ... a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe ... welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt." 3. § 40 wird aufgehoben. 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: ...
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