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§ 39 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 39 Pflichten des Emittenten



(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,

1.
-
3. (aufgehoben)

4.
im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum amtlichen Markt zu beantragen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.





 

Frühere Fassungen von § 39 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 3 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 20.01.2007)
... 2 oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder 7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes
...  „§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters". 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 aufgehoben. ...