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§ 3 - Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)

V. v. 15.04.2005 BGBl. I S. 1098
Geltung ab 27.04.2005; FNA: 2330-33 Wohnungsbauwesen

§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde



Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

 
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