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§ 74 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 74



Erlischt ein Registerpfandrecht, das sich nach § 71 auf Ersatzteile erstreckt, durch den Untergang oder die Enteignung des belasteten Luftfahrzeugs oder durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des belasteten Luftfahrzeugs, so besteht es hinsichtlich der vorher in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile fort, soweit nicht die gesicherte Forderung erloschen ist.