Das Recht gewährt dem Berechtigten im Verhältnis zu anderen Rechten an dem Luftfahrzeug dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht. Es geht jedoch allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug im Range vor. Bestehen mehrere Rechte der in §
75 genannten Art an demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis untereinander nach der umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie durch dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie untereinander den gleichen Rang.
§ 75 LuftFzgG ... ausgestattetes dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der §§ 76 , 77, sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 ...