(1) 1Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen:
- 1.
- die als gültig anerkannten Wahlvorschläge;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe bei ihm eingehen müssen;
- 3.
- dass bei Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) auf dem Stimmzettel nur eine Vorschlagsliste angekreuzt werden darf;
- 4.
- dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 24, 25 und 57 auf dem Stimmzettel nur so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind;
- 5.
- dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 30 und 58 nur eine Bewerberin oder ein Bewerber für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats angekreuzt werden darf;
- 6.
- dass die Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und in dem Wahlumschlag zu verschließen sind;
- 7.
- dass die vorgedruckte Erklärung (§ 47 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusammen mit dem Wahlumschlag im Wahlbriefumschlag zu verschließen ist;
- 8.
- dass auf dem Wahlbriefumschlag der Absender zu vermerken ist;
- 9.
- dass die Besatzungsmitglieder eines jeden Schiffes die Wahlbriefe möglichst gleichzeitig zurücksenden sollen.
2Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt
§ 38 Abs. 4 entsprechend.
(2) 1Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung hat der Wahlvorstand gleichzeitig
- 1.
- jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl zu übersenden, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert übersteigt;
- 2.
- allen Besatzungsmitgliedern, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie einen Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu übersenden.
2Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift, die Übersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste zu vermerken.
3Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.