Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 53 - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)

V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |

§ 53 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht den Erfordernissen des § 47 Satz 2 entsprechen;

2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt;

3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) 1Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. 2Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.

(4) Der Wahlvorstand zählt

1.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die auf jede Vorschlagsliste,

2.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.



 

Zitierungen von § 53 WOS

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 WOS verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOS selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 WOS Wahlvorschläge der Gewerkschaften
... vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 bis 41 und 43 bis 58 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...