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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin (HörgAkAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1019; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-65 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens dreieinhalb Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Suchen von Fehlern in Hörsystemen und Zubehör einschließlich Bedienungsfehler, Beseitigen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumentieren der Arbeitsschritte und der Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen, Fehlerursachen beschreiben sowie elektrische Bauteile durch Weichlöten auswechseln kann,

b)
Anfertigen eines Geschäftsbriefes oder eines anderen Dokumentes des geschäftlichen Schriftverkehrs;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Herstellen von mindestens einer Ohrabformung. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften berücksichtigt,

b)
Einweisen des Patienten sowie Aufnehmen und Auswerten von Audiogrammen.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Akustik,

2.
Anatomie und Physiologie der Hörorgane,

3.
Audiometrie,

4.
Technik der Hörsysteme,

5.
Geschäftsvorgänge,

6.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HörgAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörgAkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HörgAkAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...