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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin (HörgAkAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1019; aufgehoben durch § 22 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-65 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Hygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anwenden von Fachunterlagen, Einsatz der EDV und Datenschutz,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,

8.
Ausführen von Geschäftsvorgängen,

9.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Hör- und Sprechorgane,

10.
Psychoakustik,

11.
Akustik,

12.
Beraten und Betreuen von Patienten,

13.
Ermitteln und Beurteilen der akustischen Kenndaten des Gehörs,

14.
Anfertigen von Abformungen des äußeren Ohres,

15.
Herstellen und Bearbeiten von Otoplastiken,

16.
Montieren und Modifizieren von Hörsystemen,

17.
Messen der akustischen Kenndaten von Hörsystemen,

18.
Auswählen und Anpassen von Hörsystemen und Zubehör sowie Durchführen vergleichender Hörerfolgsmessungen,

19.
pädaudiologische Beratung,

20.
Anleiten der Patienten bei der Benutzung von Hörsystemen und Zubehör,

21.
Warten und Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör,

22.
Nachsorge,

23.
vorbeugender Gehörschutz.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens dreieinhalb Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Suchen von Fehlern in Hörsystemen und Zubehör einschließlich Bedienungsfehler, Beseitigen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumentieren der Arbeitsschritte und der Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen, Fehlerursachen beschreiben sowie elektrische Bauteile durch Weichlöten auswechseln kann,

b)
Anfertigen eines Geschäftsbriefes oder eines anderen Dokumentes des geschäftlichen Schriftverkehrs;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Herstellen von mindestens einer Ohrabformung. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften berücksichtigt,

b)
Einweisen des Patienten sowie Aufnehmen und Auswerten von Audiogrammen.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Akustik,

2.
Anatomie und Physiologie der Hörorgane,

3.
Audiometrie,

4.
Technik der Hörsysteme,

5.
Geschäftsvorgänge,

6.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll er zeigen, daß er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.

1.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
Herstellen von Ohrabformungen, Herstellen eines Otoplastik-Rohlings und Ausarbeiten des Rohlings zu einer gebrauchsfähigen Otoplastik. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er den Arbeitsablauf planen, Otoplastikformen und frequenzbeeinflussende Maßnahmen auf Grund vorgegebener audiometrischer Daten, Materialien und Verfahren auswählen sowie seine Entscheidung begründen kann;

b)
Auswählen und Voreinstellen von Hörsystemen nach audiologischen Meßdaten mit Hilfe einer Meßanlage und Erstellen eines Meßprotokolls. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er den Ablauf der Einstellung von Hörsystemen planen sowie Bedienungsbeschreibungen, Datenblätter und Herstellerinformationen für Hörsysteme und Meßanlagen interpretieren kann;

c)
Instandsetzen von Hörsystemen und Zubehör einschließlich Fehlersuche, Beseitigen der Fehler einschließlich Auswechseln defekter Bauteile und Module, Kontrolle des Hörsystems sowie Dokumentieren der Arbeitsschritte einschließlich Fehlerursachen. Hierbei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, Untersuchungs- und Meßabläufe planen, eine systematische Fehlersuche durchführen und Fehlerursachen beschreiben kann.

2.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Herstellen von Ohrabformungen. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er die Einweisung patientengerecht durchführen, die anatomischen Gegebenheiten auf Grund der Otoskopie erkennen, bei der Ohrabformung anatomische Gegebenheiten des Ohres sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften berücksichtigen kann;

b)
Einstellen audiologischer Meßsysteme für unterschiedliche Meßverfahren an Hand vorgegebener Fälle. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er audiologische Meßergebnisse auswerten und interpretieren kann;

c)
Beraten von Patienten bei der Vorauswahl eines Hörsystems sowie Führen eines Anpaßgespräches. Durch das Beratungsgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er die individuellen und psychosozialen Rahmenbedingungen des Patienten bei der Vorauswahl fachgerecht berücksichtigen kann. In dem anschließenden Anpaßgespräch soll der Prüfling an Hand eines praktischen Falles zeigen, daß er den Ablauf einer Anpassung von Hörsystemen strukturieren, seine Auswahl von Hörsystemen und Voreinstellungen begründen, eine Anpaßmessung auswerten sowie seine Verhaltensweisen gegenüber Patienten im Rahmen der Feinanpassung und Nachbetreuung erläutern kann.

Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Angewandte Audiologie, Anpassen von Hörsystemen, Technische Grundlagen, Geschäftsvorgänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

a)
im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling nach audiologischen Gegebenheiten Hörbeeinträchtigungen beurteilen. Insbesondere soll er dabei zeigen, daß er anatomische, physiologische und pathophysiologische Gegebenheiten beurteilen und Aufgaben aus der Pädaudiologie und Psychoakustik lösen sowie audiometrische Messungen auswählen und auswerten kann.

b)
im Prüfungsbereich Anpassen von Hörsystemen:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling an Hand von Fallbeschreibungen eine Versorgung mit Hörsystemen planen und zugehörige schriftliche Unterlagen erstellen. Dabei soll er die Regeln von Anpaßverfahren anwenden und die für den jeweiligen Fall notwendigen Kenndaten von Hörsystemen beschreiben sowie Datenblätter und Herstellerinformationen über Hörsysteme auswerten und interpretieren. Er soll auch die psychosoziale Situation der Patienten bei der Anpassung und Beratung mit einbeziehen und Lösungsvorschläge für auftretende Schwierigkeiten anbieten. Dazu gehören auch die erweiterte Einweisung und die Methoden der Feinanpassung.

c)
im Prüfungsbereich Technische Grundlagen:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Aufgaben aus der Akustik, des vorbeugenden Gehörschutzes, den Bereichen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Warten und Instandsetzen von Hörsystemen lösen. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er fachliche Probleme analysieren und bewerten sowie deren Lösungen in geeigneter Form darstellen kann.

d)
im Prüfungsbereich Geschäftsvorgänge:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling Geschäftsvorgänge aus der Praxis eines Hörgeräteakustikerbetriebes bearbeiten; dabei soll er insbesondere zeigen, daß er Hörhilfenversorgungen patientengerecht terminlich planen, Kosten für Produkte und Dienstleistungen ermitteln, Abrechnungen mit den Kostenträgern vornehmen sowie Schriftverkehr adressatengerecht führen und Reklamationen bearbeiten kann.

e)
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsbereich Angewandte Audiologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Angewandte Audiologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 17. Mai 1982 (BGBl. I S. 626) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag beschreiben
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschrei-
ben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Aufgaben und Stellung des Unternehmens im
Rahmen des Gesundheitssystems, im gesamt-
wirtschaftlichen und internationalen Zusammenhang
beschreiben
c) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Einkauf, Fertigung, Verkauf und Verwaltung, erklären
d) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften beschreiben
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht,
Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3)
a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Unfallversicherungsträger und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten
4Arbeitssicherheit, Hygiene,
Umweltschutz und ratio-
nelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz, die insbesondere von elektrischer Energie und
durch Gefahrstoffe ausgehen, feststellen und Maß-
nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) elektrische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvor-
schriften im Zusammenhang mit dem Einsatz von
EDV-Anlagen beachten
c) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
d) Maßnahmen gegen die Entstehung und Verbreitung
von Krankheiten ergreifen, insbesondere Werkzeuge
und Instrumente desinfizieren sowie persönliche
Hygienemaßnahmen durchführen
e) Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und sonstigen
akuten gesundheitlichen Störungen einleiten
  f) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung und
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
g) zur rationellen und umweltschonenden Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungsbereich bei-
tragen
h) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
i) Arbeitsmittel, Schleifreste und Reinigungsmittel, Ver-
packungsmaterial, Batterien, Kleber und Lösungs-
mittel sowie sonstige Betriebsstoffe, Ge- und
Vebrauchsmaterialien umweltgerecht einsetzen und
entsorgen
5 Lesen und Anwenden
von Fachunterlagen,
Einsatz der EDV und
Datenschutz
(§ 3 Nr. 5)
a) technische Unterlagen, Dokumentationen, Richt-
linien, Handbücher und einschlägige Normen aus-
werten und anwenden
b) Firmenunterlagen lesen und anwenden
c) Blockschaltbilder lesen und interpretieren
d) Fachausdrücke und Fachsprache anwenden
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
f) persönliche und gesundheitliche Tatbestände sowie
schutzbedürftige Daten der Kunden vertraulich be-
handeln
2   
g) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere branchen-
übliche Software einsetzen, Peripheriegeräte
anschließen, Daten vor unbefugter Nutzung und
Veränderung schützen sowie Daten sichern
 3  
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Nr. 6)
a) Probleme erkennen und als Aufgabe definieren,
Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
b) Informationsquellen erschließen sowie Informationen
aufgabengerecht bewerten, auswählen und wieder-
geben
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter
Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vor-
gaben planen und mit den Beteiligten abstimmen
d) die eigenen Zeitressourcen im Hinblick auf die zu
erfüllenden Aufgaben planen und Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen und ausführen
f) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Meßgeräte
und technische Einrichtungen betriebsbereit
machen, überprüfen, warten sowie Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung einleiten
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, Zwischen- und
Endergebnisse dokumentieren, kontrollieren und
bewerten
h) Ablauf und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen
Funktionsbereichen des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben, insbesondere Informationsflüsse und Ent-
scheidungsprozesse darstellen
4   
  i) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
k) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbes-
serungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichti-
gung gesundheitlicher Aspekte anregen
    
7 Verkaufen von Dienst-
leistungen, Waren und
Produkten
(§ 3 Nr. 7)
a) das Erscheinungsbild des Betriebes und seine Wett-
bewerbssituation einschätzen
b) Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren
auszeichnen und präsentieren
c) an Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mit-
wirken
d) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des
Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden beraten
e) Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
Kaufvertragsrecht anwenden
f) Bedarf des Betriebes an Produkten und Dienst-
leistungen ermitteln, Warenbestände überprüfen
g) Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrol-
lieren
h) Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis
gemäß der Bestellung überprüfen sowie Mängel
dokumentieren, beurteilen und reklamieren
i) Waren sachgerecht lagern und pflegen
4   
k) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln,
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
l) Kundengespräche situationsgerecht, kundenbe-
zogen und unternehmensorientiert sowie unter
Berücksichtigung der psychosozialen Situation Hör-
beeinträchtigter führen
m) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und
Alternativen aufzeigen
n) Angebote und Kostenvoranschläge erstellen, ein-
schließlich Kostenermittlung
o) unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmög-
lichkeiten anbieten, Zahlungsvorgänge abwickeln
p) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bear-
beiten
   4
8Ausführen von Geschäfts-
vorgängen
(§ 3 Nr. 8)
a) Büro- und Telekommunikationsgeräte nutzen, insbe-
sondere Textverarbeitungssysteme mit Standard-
software, Datenfernübertragungssysteme sowie Ein-
und Ausgabegeräte
b) Schriftverkehr mit Kunden, Firmen, Ärzten und
Kostenträgern führen sowie Postein- und -ausgang
bearbeiten
c) Kundendaten dokumentieren
4   
d) Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenver-
sicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe
und der öffentlichen Arbeitgeber für die Hörsystem-
versorgung unterscheiden
e) betriebliche Leistungen verursachergerecht zuord-
nen und abrechnen, die betriebliche Kostenrech-
nung als Informations- und Kontrollsystem nutzen
sowie kostenbewußt handeln
  2 
f) Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß
den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen
durchführen
g) Buchungsunterlagen anfertigen, Buchungen nach
Anleitung durchführen
h) Mahnverfahren durchführen
i) Anfragen erstellen, Produktinformationen von Anbie-
tern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten beurteilen sowie Angebote vergleichen
   3
9 Anatomie, Physiologie
und Pathologie der
Hör- und Sprechorgane
(§ 3 Nr. 9)
a) Anatomie und Physiologie des Außen-, Mittel- und
Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen
beschreiben
b) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Schall-
leitungs-, Innenohr- und neurale Schwerhörigkeit,
zentrale Störungen und kombinierte Schwerhörig-
keit, unterscheiden
4   
c) pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan, ins-
besondere im Mittel- und Innenohr sowie dem
Nervensystem, bei der Hörsystemversorgung be-
rücksichtigen
d) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinni-
tus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der
Hörsystemversorgung erkennen
  2 
e) Aufbau und Funktion der Sprechorgane beschreiben
sowie Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchti-
gung und Sprachentwicklung beurteilen
   2
10 Psychoakustik
(§ 3 Nr. 10)
a) physio- und psychoakustische Phänomene, ins-
besondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit
und Dynamikbreite des Hörens sowie individuelles
Hörempfinden, beschreiben
b) psychoakustische Tests klassifizieren, durchführen
und auswerten
 2  
c) Einzelleistungen des gesunden und des patholo-
gischen Gehörs, insbesondere Frequenz-, Zeit- und
Amplitudenauflösungsvermögen, beurteilen
  2 
11 Akustik
(§ 3 Nr. 11)
a) Schallereignisse meßtechnisch erfassen und nach
Amplitude, Zeitintervall, Frequenz und Phase unter-
scheiden sowie akustische Größen berechnen
5   
b) akustische Eigenschaften von Räumen beurteilen
und zugehörige Kenngrößen ermitteln
  2 
12 Beraten und Betreuen
von Patienten
(§ 3 Nr. 12)
a) Terminplanung mit Patienten absprechen
b) Ladegeräte, Akkumulatoren und Batterien für Hör-
systeme auswählen
c) Patienten die Schritte einer Hörsystemversorgung
unter Berücksichtigung seiner individuellen Erforder-
nisse erklären
2   
d) organisatorische Abwicklung einer Hörsystemversor-
gung beschreiben, insbesondere unter Beachtung
der Richtlinien über die Zusammenarbeit von Ohren-
fachärzten und Hörgeräteakustikern
e) Patienten unter ästhetischen Gesichtspunkten be-
raten
 3  
f) den Patienten Indikationen und Kontraindikationen
für die Hörsystemversorgung erklären, Möglichkeiten
und Grenzen des Hörens mit dem Hörsystem auf-
zeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren
  2 
g) Auswirkungen einer Hörschädigung auf die psycho-
soziale Situation unter Berücksichtigung entwick-
lungs- und wahrnehmungspsychologischer Ge-
sichtspunkte und der Sprache des Betroffenen ein-
schätzen
h) Beratungsgespräche unter Berücksichtigung der
individuellen Hörprobleme, der psychosozialen
Situation und des persönlichen Umfeldes des Pa-
tienten führen
i) Zusatzgeräte, insbesondere Geräte mit nichtakusti-
schen Übertragungsarten und Telefonverstärker,
unterscheiden und gemäß ihren Einsatzgebieten den
Patienten anbieten, einstellen und dem Patienten die
Bedienung erläutern
   6
13 Ermitteln und Beurteilen
der akustischen Kenn-
daten des Gehörs
(§ 3 Nr. 13)
a) Funktionseinheiten eines Audiometers unterschei-
den, Audiometer prüfen und einstellen, Selbsttest
durchführen
b) Störungen an Audiometern feststellen sowie Maß-
nahmen zu deren Beseitigung einleiten
c) Patienten die audiometrische Messung erklären
sowie Patienten einweisen
d) Tonaudiogramme über Luftleitung und über
Knochenleitung aufnehmen sowie Hör- und
Unbehaglichkeitsschwelle ermitteln
e) Sprachaudiogramme aufnehmen sowie Sprach-
verständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den
Bereich des angenehmen Hörens ermitteln
6   
f) Ergebnisse audiometrischer Messungen darstellen
und auswerten
 2  
g) Skalierungsverfahren zur Ermittlung der Kenndaten
des Gehörs anwenden
h) Meßprinzip der Impedanzmessung anwenden, Mittel-
ohrimpedanzen messen sowie Gehörgangsrest-
volumen und Stapediusreflexschwellen bestimmen
i) Vertäubungsregeln bei der Ton- und Sprachaudio-
metrie anwenden
  3 
  k) charakteristische Größen für sonstige Störungen,
insbesondere Tinnitus, ermitteln
l) Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Auf-
baus beurteilen und entsprechend der Indikation
auswählen und Sprachaudiogramme mit unter-
schiedlichen Testmaterialien aufnehmen
m) für den Patienten und seine Hörschädigung geeig-
nete überschwellige audiometrische Messungen zur
weiteren Differenzierung der Hörschädigung aus-
wählen und durchführen
n) audiometrische Messungen mit sprachfreien Signalen
auswählen und ausführen
o) Kenngrößen des Gehörs durch In situ- und In vivo-
Messungen bestimmen
p) objektive Meßverfahren unterscheiden und ärztliche
Interpretation nachvollziehen
   6
14 Anfertigen von Abfor-
mungen des äußeren
Ohres
(§ 3 Nr. 14)
a) äußeres Ohr entsprechend den Hygienevorschriften
otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und
Trommelfell beurteilen
b) Abformverfahren und -materialien auswählen
c) Funktionsabformungen des äußeren Ohres ein-
schließlich der zweiten Gehörgangskrümmung bei
intaktem äußerem Ohr unter Beachtung der Maß-
nahmen zum Schutz des Ohres anfertigen
d) Ohrabformungen entsprechend der Gehörgangsana-
tomie und der Hörstörung zur Herstellung der Roh-
linge bearbeiten
8   
e) Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei
perforiertem oder fehlendem Trommelfell anfer-
tigen
  2 
f) Funktionsabformungen des äußeren Ohres bei ope-
riertem Mittelohr anfertigen
g) Abformungen bis vor das Trommelfell unter Beach-
tung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des
Ohres anfertigen
h) Epithesen und deren Verankerungen bei der Abfor-
mung berücksichtigen
   2
15Herstellen und Bearbeiten
von Otoplastiken
(§ 3 Nr. 15)
a) Arten und Formen von Otoplastiken entsprechend
ihren Anwendungsbereichen auswählen, alternative
Lösungen bewerten
b) Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von
Otoplastiken auswählen
c) Einbettmaterialien und Trennmittel auswählen,
Negativmodelle von Ohrabformungen herstellen
sowie Rohlinge, insbesondere durch Kalt-, Heiß- und
Lichtpolymerisation, fertigen
3   
d) Otoplastiken unterschiedlicher Art durch Bohren,
Fräsen und Schleifen aus Rohlingen anfertigen
e) Otoplastiken entsprechend den individuellen Gege-
benheiten zur Belüftung und zur Beeinflussung der
akustischen Eigenschaften bohren und kerben
f) Verfahren zur Bearbeitung von Oberflächen der
Otoplastiken zur Vermeidung von Hautreaktionen
auswählen und durchführen
 6  
g) Schalen für Im-Ohr-Geräte (IO-Geräte) fertigen
h) Schmuckotoplastiken entwerfen und anfertigen
  3 
i) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere
Stütz- und Auflageplastiken, unter Berücksichtigung
der Einsatzbereiche herstellen
k) Otoplastiken zum Schutz des normalen und patho-
logischen Ohres anfertigen und ihre Wirkung messen
   2
16 Montieren und Modifi-
zieren von Hörsystemen
(§ 3 Nr. 16)
a) lösbare und unlösbare Materialverbindungen, ins-
besondere durch Weichlöten und Kleben, herstellen
b) Schallschläuche auswählen und montieren
2   
c) mechanische Elemente zur Beeinflussung der aku-
stischen Eigenschaften von Otoplastiken auswählen
und einbauen
 2  
d) IO-Geräte in Otoplastiken einbauen
e) Hörbügel und Hinter-Ohr-Geräte mit Adapter in
Normal- und CROS-Ausführung an das Brillenmittel-
teil montieren und anpassen
   4
17 Messen der akusti-
schen Kenndaten von
Hörsystemen
(§ 3 Nr. 17)
a) Meßverfahren und Meßanlagen zur Bestimmung der
akustischen Kenndaten von Hörsystemen unter-
scheiden
b) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von
Hörsystemen in der Meßbox unter Beachtung von
Vorschriften und Normen ermitteln und darstellen
 2  
c) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von
Hörsystemen durch In situ-Messungen unter Beach-
tung von Vorschriften und Normen ermitteln und
darstellen
d) Kenndaten von Regelungen und Begrenzungen in
Hörsystemen messen und dokumentieren
e) induktive Übertragungseigenschaften von Hör-
systemen messen und dokumentieren
  2 
f) akustische Wiedergabekurven in Abhängigkeit
zusätzlicher Parameter, insbesondere Schalleinfalls-
winkel, Hörprogrammen und Störgeräuschspektren,
aufnehmen
g) lineare und nichtlineare Signalveränderungen sowie
Eigenrauschen von Hörsystemen messen und doku-
mentieren
   3
18 Auswählen und Anpassen
von Hörsystemen und Zu-
behör sowie Durchführen
vergleichender Hörerfolgs-
messungen
(§ 3 Nr. 18)
a) ärztliche Verordnungen auswerten
b) audiologische Anamnesen durchführen
2   
c) Hörsysteme unter Berücksichtigung der audiolo-
gischen Gegebenheiten voreinstellen
d) audiometrische Meßmethoden im Hinblick auf die
Hörsystemanpassung auswählen, Messungen aus-
führen und auswerten
e) Hörsysteme durch Sprachtest miteinander ver-
gleichen
f) vergleichende Anpaßmessungen in unterschied-
lichen Störschallsituationen durchführen
g) Meßprotokolle erstellen sowie die Anpaßarbeit des
Hörgeräteakustikers dokumentieren
  4 
h) Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische
und elektronische Maßnahmen beeinflussen sowie
Regelungen und Begrenzungen einstellen
i) Hörsysteme nach Bauformen, Schallübertragung,
Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und
Regelung sowie Handhabungsmöglichkeiten des
Patienten unterscheiden und entsprechend der
audiologischen Gegebenheiten und den Wünschen
des Patienten auswählen
k) Hörsysteme unter Berücksichtigung des persön-
lichen Hörempfindens feinanpassen, insbesondere
Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und
den Klangcharakter durch Klangfilter verändern
l) monaurales und stereoakustisches Hören nach dem
Sprachverstehen im Störgeräusch beurteilen
m) Hörsysteme, die Störungen des Hörorgans, ins-
besondere Tinnitus, aufheben oder verbessern,
anpassen
n) Hörsysteme für Patienten, deren Behinderung durch
die Beeinflussung des Hörorgans aufgehoben oder
verbessert wird, anpassen
   6
19pädaudiologische
Beratung
(§ 3 Nr. 19)
a) Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern
unterscheiden
b) Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädig-
ten und normalhörenden Kindern beachten
c) Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung
bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
d) Abformungen des äußeren Ohres bei Kindern an-
fertigen
e) über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hör-
Systemen bei Kindern informieren
f) Anforderungen an die Sachausstattung des Hör-
geräteakustikerbetriebes für eine sachgerechte Kin-
derversorgung begründen
g) über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung
beraten
   3
  h) über Rehabilitationsmöglichkeiten und -arten für hör-
geschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an
der Kinderversorgung beteiligten Institutionen beraten
    
20Anleiten der Patienten
bei der Benutzung von
Hörsystemen und Zu-
behör
(§ 3 Nr. 20)
a) Patienten über Zubehör informieren und im Hand-
haben und in der Pflege des Zubehörs anleiten
b) Patienten die Bedeutung der Nachsorgetermine er-
läutern
c) Patienten im Handhaben und in der Pflege der Hör-
systeme, insbesondere beim Auswechseln der Ener-
giequelle, beim Ermitteln der optimalen Lautstärke,
beim Bedienen der Hörspule und beim Einsetzen der
Otoplastik, anleiten sowie die selbständige Hand-
habung sicherstellen
d) Patienten über die Methoden und die Möglichkeiten
des Hörtrainings informieren
 4  
21 Warten und Instand-
setzen von Hörsyste-
men und Zubehör
(§ 3 Nr. 21)
a) Hörsysteme abhören und die Funktion von Hör-
Systemen prüfen
b) Anschlußschnüre für Hörer, Audioadapter und
Programmiergeräte prüfen und auswechseln
c) elektrische Kontakte prüfen und reinigen
d) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall-
schläuche erneuern
e) Energiequellen für Hörsysteme nach Kenndaten,
Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden, prüfen
und auswechseln
4   
f) elektrische Größen, insbesondere Spannung, Strom
und Widerstand, messen
g) Stromaufnahme von Hörsystemen messen
h) Funktion, Leistungsfähigkeit und Einstellung von
Hörsystemen mit der Meßanlage prüfen und doku-
mentieren
 2  
i) Bauelemente und Baugruppen von Hörsystemen un-
terscheiden, Signalfluß von Hörsystemen überprüfen
k) Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wir-
kungsweise unterscheiden sowie Wandler ein- und
ausbauen
l) Hörsysteme instandsetzen, insbesondere Einstell-
elemente und Module wechseln
   4
22 Nachsorge
(§ 3 Nr. 22)
a) Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen
Nachsorge und der ohrenfachärztlichen Kontrollen
motivieren
b) Nachsorgevorgänge dokumentieren
c) Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungs-
stellen hinweisen
2   
d) Patienten in die Nutzung weiterer Funktionen der
Hörsysteme und des Zubehörs einweisen
e) regelmäßige Funktionskontrollen im Rahmen der
Nachsorge sowie Service- und Reparaturmaß-
nahmen durchführen
  2 
  f) Hörsysteme gemäß des sich ändernden Gehörs
sowie der Hörerwartung und -gewöhnung nach-
stellen
g) Angehörige über das psychosoziale Verhalten des
Patienten und über die Funktion des Hörsystems
beraten
h) Angehörige über Verhaltensweisen im Umgang mit
Hörgeschädigten beraten
   4
23vorbeugender Gehör-
schutz
(§ 3 Nr. 23)
a) über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären
b) Lärm messen und Messungen auswerten
c) entsprechend der Lärmsituation über Möglichkeiten
der Lärmminderung und über Gehörschutzmittel
beraten
d) auf Lärmschutzvorschriften, insbesondere aus den
Unfallverhütungsvorschriften und der Arbeitsstätten-
verordnung, hinweisen
e) Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspek-
trum und Einwirkzeit auswählen und anpassen
f) lärmgefährdete und -empfindliche Personen in der
Anwendung von Gehörschutzmitteln beraten und
zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren
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