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Zitierungen von § 16 SEBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SEBG Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
... Angaben zu informieren. (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die ...
§ 15 SEBG Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
... Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer ...
§ 17 SEBG Niederschrift
... 1, 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. ...
§ 18 SEBG Wiederaufnahme der Verhandlungen
... Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer ...
§ 22 SEBG Voraussetzung
... zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. ...
§ 47 SEBG Geltung nationalen Rechts
... es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst. (2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmervertretungen ...