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§ 3 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen



(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses sind

1.
die Vollendung

a)
des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,

b)
des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst;

2.
für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich der Besitz eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und

3.
das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427) angemeldet werden.

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Zitierungen von § 3 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FlugfunkV Zulassung zur Prüfung
... zur Prüfung erfolgt, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, 2. die Anmeldeunterlagen nach § ...
Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
... des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2 4.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse ...