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§ 2 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse



(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation stellt folgende Flugfunkzeugnisse aus:

1.
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),

2.
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),

3.
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).

(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:

1.
Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.

2.
Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.

3.
Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.

(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der Bundeswehr gilt folgendes:

1.
Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.

2.
Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.



 

Zitierungen von § 2 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FlugfunkV Allgemeines
... von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt werden; 5. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser ...
§ 12 FlugfunkV Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
... Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses gemäß § 2 Abs. 1 ...
§ 13 FlugfunkV Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
... für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder 2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I ... I für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 berechtigt sind. (2) Über den Antrag entscheidet das ...
§ 20 FlugfunkV Übergangsbestimmungen
... für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen 1. das Beschränkt Gültige ...