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Änderung § 50f EStG vom 29.12.2007

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§ 50f EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 50f EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150

(Textabschnitt unverändert)

§ 50f Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 5 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.